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Geschützte Vegetationsperiode vom 1. März bis 30. September

Mit Beginn der geschützten Vegetationsperiode sind seit dem 1. März bis zum 30. September Rodungen und Gehölzrückschnitte laut Pragraph 39 des Bundesnaturschutzgesetzes weitgehend eingeschränkt bzw. nicht mehr erlaubt. Äußerst bedauerlich findet der Präsident des Deutschen Imkerbundes e.V. (D.I.B.), Torsten Ellmann, jedoch radikale Weidenrückschnitte bis auf den Stock vor diesem Termin. Er erklärt den Grund: „Weiden sind ein wichtiger Pollen-und Nektarspender für unsere Honigbienen. Sie tragen zur Erstversorgung des Bienenvolkes nach der Winterruhe bei.“

Das Rückschnittverbot gilt bisher nicht für private Hausgärten. Vielen ist allerdings die Bedeutung des Rückschnittverbotes nicht klar. Mit dieser Gesetzesregelung sollen zwar in erster Linie Vögel und deren Nistplätze geschützt werden, aber Insekten, wie Bienen und Schmetterlinge, profitieren ebenfalls davon.

Für diese Insekten ist unser Hausgarten ein wichtiges Refugium. Der Flugradius von Wildbienen beträgt zum Beispiel nur wenige 100 Meter. Sie sind deshalb in diesem Radius auf Nist-und Nahrungsmöglichkeiten angewiesen, um zu überleben. Werden Bäume, Büsche, Ziersträucher, lebende Zäune oder Hecken im Garten geschnitten, gehen mit jedem Schnitt viele pollen-und nektarreiche Blüten verloren, die im Frühjahr und Sommer eine wichtige Nahrungsquelle für die verschiedensten Insektenarten darstellen. Deshalb sollte jeder genau überlegen, welcher Formschnitt wirklich nötig ist.

Der D.I.B. hat dazu auch eine Presseinformation herausgegeben. Sie ist unter diesem Link erreichbar: Pause für Säge und Heckenschere